Studiengangswechsel
Ein Studiengangwechsel kann neue Chancen eröffnen – dieser Artikel zeigt dir, welche Voraussetzungen, Fristen und Möglichkeiten du beachten solltest.
Der Nachteilsausgleich im Studium ist eine individuelle Anpassung der Prüfungsbedingungen für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, um Chancengleichheit herzustellen, ohne die fachlichen Anforderungen zu reduzieren.
Der Nachteilsausgleich im Studium dient der Herstellung von Chancengleichheit für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Ziel ist es, durch angepasste Prüfungsbedingungen eine selbstbestimmte Teilhabe am Studium zu ermöglichen. Dabei werden bestehende Barrieren abgebaut, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern.
Ein Nachteilsausgleich wird individuell und situationsbezogen gestaltet. Er wird den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Studierenden gerecht. Ein Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung, die länger als sechs Monate andauert und nicht vollständig heilbar ist, ist erforderlich. Es muss ein konkreter Nachteil oder eine konkrete Studienerschwernis in Bezug auf die zu erbringenden Prüfungsleistungen vorliegen.
Hochschulen sind gemäß gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen zu berücksichtigen. Sie müssen angemessene Nachteilsausgleiche gewähren. Der Antrag auf Nachteilsausgleich erfordert eine Einzelfallprüfung. Er sollte rechtzeitig vor den anstehenden Prüfungen zum Bewerten der Studienleistungen eingereicht werden.
Ein Nachteilsausgleich im Studium zielt darauf ab, Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen eine faire Chance zu geben. Es geht darum, die Chancengleichheit zu fördern, ohne die akademischen Standards zu mindern. So wird sichergestellt, dass alle Studierenden gleiche Möglichkeiten haben, ihre Fähigkeiten zu zeigen. Der Nachteilsausgleich ist ein gesetzlich verankerter Rechtsanspruch für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gemäß § 2 SGB IX. Er soll sicherstellen, dass beeinträchtigte Personen gleichberechtigt am Bildungs- und Prüfungswesen teilnehmen können.
Der Nachteilsausgleich wird auf individueller und situativer Basis angepasst. Er berücksichtigt die spezifischen Bedürfnisse der Studierenden. Das kann eine Verlängerung der Prüfungszeit, eine Umwandlung von schriftlichen in mündliche Prüfungen oder die Nutzung von technischen Hilfsmitteln beinhalten. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Prüfungsordnungen der Hochschulen und basieren auf gesetzlichen Grundlagen wie der UN-Behindertenrechtskonvention.
Ein wesentlicher Aspekt ist, dass der Nachteilsausgleich das Prüfungsniveau und die Inhalte nicht verändert. Es handelt sich um eine Anpassung der Rahmenbedingungen, nicht um eine Erleichterung der fachlichen Anforderungen. Ein bewilligter Nachteilsausgleich darf nicht im Zeugnis oder anderen Urkunden der Prüfungsteilnehmer*innen vermerkt werden.
Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben Studierende mit einer Beeinträchtigung, die mindestens sechs Monate andauert. Diese umfasst:
Der Nachweis der Benachteiligung erfolgt meist durch ärztliche Atteste, Gutachten oder amtliche Bescheide. Eine frühzeitige Beantragung des Nachteilsausgleichs ist empfehlenswert, um eine rechtzeitige Bearbeitung und notwendige Anpassungen zu gewährleisten.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich im Studium gründet auf mehreren gesetzlichen Fundamenten. Der Grundsatz der Chancengleichheit und das Verbot von Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen sind im Grundgesetz, dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention verankert. Das Hochschulrahmengesetz und die Landeshochschulgesetze fordern die Hochschulen auf, die spezifischen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen in Studien- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen.
Es existieren spezifische Regelungen zum Nachteilsausgleich in diversen Gesetzen und Vorschriften:
Die konkreten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind in den Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge festgelegt. Diese enthalten oft Regelungen zur Verlängerung der Prüfungszeit, zum Einsatz technischer Hilfsmittel oder zu alternativen Prüfungsformen für den Nachweis von Studien und Prüfungsleistungen.
Beispielsweise sieht die Allgemeine Prüfungs- und Studienordnung (APSO) der TU München eine Verlängerung der Prüfungszeit für Studierende mit Behinderungen vor. Durch passgenaue Nachteilsausgleiche soll ein barrierefreier Studienverlauf ermöglicht und Benachteiligungen vermieden werden.
Um einen Nachteilsausgleich zu erhalten, müssen Studierende einen Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss ihrer Hochschule einreichen. Das Antragsverfahren erfordert einige wichtige Schritte und Dokumente, um die Notwendigkeit der beantragten Anpassungen nachzuweisen.
Der Antrag auf Nachteilsausgleich sollte rechtzeitig, in der Regel mindestens 4 Wochen vor der Umsetzung der Maßnahme, beim Prüfungsausschuss eingereicht werden. Folgende Informationen sollten im Antrag enthalten sein:
Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag individuell und entscheidet über die Bewilligung und Ausgestaltung des Nachteilsausgleichs. Dabei muss ein Ermessensspielraum genutzt werden, um die Chancengleichheit für alle Prüflinge zu wahren und eine Überkompensation zu vermeiden.
Um die Notwendigkeit eines Nachteilsausgleichs zu belegen, müssen Studierende entsprechende Nachweise einreichen. Dazu zählen:
Die Kosten für die erforderlichen Nachweise tragen die Studierenden selbst. Ein ärztliches Attest muss innerhalb von sieben Tagen nach einer Erkrankung beim Studienbüro oder Prüfungsamt eingereicht werden. Bei chronischen Krankheiten oder dauerhaften Behinderungen kann der Nachteilsausgleich auch für längere Zeiträume, wie ein ganzes Semester oder die gesamte Studienphase, beantragt werden.
Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen stoßen oft auf Schwierigkeiten bei der Beantragung eines Nachteilsausgleichs. Viele sind unsicher, welche Rechte und Möglichkeiten ihnen zustehen. Es ist nicht immer einfach, ihre Beeinträchtigung offen zu zeigen. Die Beschaffung der nötigen Nachweise und die unterschiedlichen Verfahren an den Hochschulen stellen weitere Hürden dar.
Unklare Regelungen in Satzungen und Studienordnungen erschweren es Studierenden, ihre Ansprüche durchzusetzen. Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt, dass kein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, wenn die Leistungsfähigkeit durch persönliche Einschränkungen beeinträchtigt ist. Zudem ist die Beeinträchtigung bei vielen Studierenden für Dritte nicht sichtbar, was die Antragstellung und Zulassung zusätzlich erschwert.
Die Behindertenbeauftragten und Beratungsstellen der Hochschulen bieten hier wertvolle Unterstützung. Bei der Antragstellung, die spätestens mit der Prüfungsanmeldung erfolgen muss, sind konkrete Vorschläge für geeignete Vorkehrungen und Prüfungsmodifikationen nützlich.
Häufig genehmigte Anpassungen umfassen Zeitverlängerungen, häufigere Pausen, die Durchführung der Prüfung am eigenen Arbeitsplatz oder das Mitbringen einer Begleitperson zur psychischen Unterstützung. Ein offener Umgang mit der eigenen Situation und eine gute Kommunikation mit Lehrenden und dem Prüfungsamt sind entscheidend für den Erfolg. Auch studienorganisatorische Anpassungen wie ein Teilzeitstudium können eine Lösung sein, um trotz chronischer Erkrankung oder Behinderung erfolgreich zu studieren.
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